1. Die oculavis GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Aachen zu Register-Nr. HRB 20412, Vaalser Str. 259, 52074 Aachen, Deutschland (im Folgenden „oculavis“) ist im Bereich der Softwareentwicklung für Unternehmen tätig.
2. Der Kunde ist ein Unternehmen i. S. d. § 14 BGB.
1. Das Angebot der oculavis in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend.
2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der oculavis in Textform zustande. Der tatsächliche Beginn der Vertragsdurchführung hängt davon ab, dass der Kunde alle geschuldeten Informationen rechtzeitig mitgeteilt hat und Pflichten wie z.B. Anzahlungen erfüllt hat.
Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die oculavis nicht zu vertreten hat, ist oculavis von ihren Liefer-/Leistungspflichten – auch innerhalb eines Verzuges – befreit. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung/Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten oder Unterlieferanten der oculavis eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die oculavis dem Kunden unverzüglich mit. Ist das Ende des Hindernisses nicht absehbar, oder dauert es länger als sechs Wochen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die AGB der oculavis gelten für sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen der oculavis. Für zukünftige Verträge gelten die AGB der oculavis in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Kunde erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der oculavis an.
2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
4. Stehen Regelungen des bestätigten Angebotes bzw. dessen sonstige Anlagen im Widerspruch zu einzelnen Regelungen der AGB, gehen die vertraglichen Regelungen vor. Die Geltung der AGB bleibt im Übrigen unberührt.
5. Sofern und soweit in den AGB Spezialregelungen vorgesehen sind, insbesondere für die Überlassung von Standard- und Individualsoftware (Vertragssoftware), gehen diese Bestimmungen den allgemeinen Regelungen der AGB vor.
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem bestätigten Angebot der oculavis sowie dessen Anlagen, insbesondere aus den schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.
2. oculavis ist berechtigt, vertragliche (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt über oculavis.
3. Soweit oculavis kostenlose Dienste zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf die Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.
(1) On-premise Installation bezeichnet die lokale Installation von Software auf den Rechnern des Kunden oder auf Rechnern, die vom Kunden bei Dritten gemietet werden.
(2) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, räumt oculavis dem Kunden eine zeitlich bis zum Vertragsende und auf den Kunden begrenzte, nicht-ausschließliche Lizenz ein. Die Lizenz beinhaltet die Erlaubnis, auf die Vertragssoftware zuzugreifen und zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Dies umfasst das dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Vervielfältigen der Vertragssoftware durch Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern zum Zwecke der Ausführung der Vertragssoftware.
(3) Jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, ist eine vertragswidrige Handlung.
(4) Der Kunde ist berechtigt, Sicherungskopien der Vertragssoftware zu erstellen und regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen. Die Erstellung von weiteren Kopien, als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der Sicherheitskopien und Datensicherungen erforderlich, ist nicht erlaubt.
(5) Die Lizenzerteilung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials zu übernehmen.
(1) Software-as-a-Service bedeutet die Bereitstellung von Software an den Kunden über eine von oculavis bereitgestellte Serverumgebung. Die Serverumgebung wird von oculavis selbst oder über dritte Dienstleister bereitgestellt. Im Vertrag spezifiziert die oculavis GmbH, bei welchem Dienstleister Serverumgebungen und Datenbanken gemietet werden. Eine Änderung des Dienstleisters ist dem Kunden unmittelbar anzuzeigen.
(2) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, räumt oculavis dem Kunden eine zeitlich bis zum Vertragsende und auf den Kunden begrenzte, nicht-ausschließliche Lizenz ein. Die Lizenz beinhaltet die Erlaubnis, auf die Vertragssoftware zuzugreifen und zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Dies umfasst das dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Vervielfältigen der Vertragssoftware durch Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern zum Zwecke der Ausführung der Vertragssoftware.
(3) Software für mobile Endgeräte wie Tablets, Smartphones oder Smart Glasses werden dem Kunden über den jeweiligen App-Store oder als Installationsdatei zugänglich gemacht.
(4) Der Kunde ist berechtigt, Lizenzen zum Zwecke der Softwarenutzung an seine eigenen Kunden als Gastaccounts weiterzurreichen. Für die Gastaccounts werden Lizenzgebühren fällig, die sich nach dem Angebot richten.
(5) oculavis verpflichtet sich vom Server und von den Datenbanken regelmäßige Sicherungskopien zum Zwecke der Datensicherung herzustellen. Der Umfang der Datensicherung ist im jeweiligen Angebot spezifiziert.
(6) Jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, ist eine vertragswidrige Handlung.
(7) Die Erstellung von Kopien der oculavis Software, als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der Sicherheitskopien und Datensicherungen erforderlich, ist nicht erlaubt.
(8) oculavis verpflichtet sich sorgsam mit den Daten des Kunden umzugehen. Ein Zugriff auf Kundendaten erfolgt nur zum Zwecke der Datensicherung, der Softwarewartung und -pflege oder für Updates. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
(9) Die Lizenzerteilung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühr.
(10) Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials zu übernehmen.
(1) Änderungen der Vertragssoftware durch den Kunden, die über die bestimmungsgemäßen und in den begleitenden Unterlagen beschriebenen Anpassungen der Vertragssoftware an seine individuellen Bedürfnisse hinausgehen, unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen:
(i) Die Veränderung, Bearbeitung, das Dekompilieren, Ent- und Reassemblieren und andere Umarbeitungen der Vertragssoftware sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Kunden sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von oculavis zulässig. Die Rechte des Kunden nach §§ 69 lit. d) und e) UrhG bleiben hierdurch unberührt.
(ii) Benötigt der Kunde Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen, ist er verpflichtet, die entsprechenden Informationen zur Vertragssoftware zunächst bei oculavis schriftlich anzufordern. Er wird hierzu angeben, zu welchen Zwecken er die angeforderten Informationen verwenden will und ob sie an Dritte offenbart werden sollen. Sollte oculavis dem Kunden die entsprechenden angeforderten Informationen nicht binnen von 5 Werktagen in geeigneter Form zur Verfügung stellen, ist der Kunde zur Ausübung seiner Rechte aus § 69 lit. e UrhG berechtigt.
(1) Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit des Lizenzmaterials hat der Kunde die Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung unter genauer Bezeichnung des Fehlers schriftlich anzuzeigen und dabei anzugeben, wie sich der Sachmangel äußert, auswirkt, unter welchen Umständen er auftritt und wie er nach Ansicht des Kunden einzustufen ist. Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Sofern oculavis nach Eingang der Sachmangelanzeige tatsächlich einen Sachmangel festgestellt hat, wird oculavis diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Gelingt ein derartiger Behebungsversuch nicht innerhalb dieser Frist, schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist fehl, und stellt oculavis keine Umgehungslösung gemäß nachfolgendem Absatz 4 zur Verfügung, so kann der Kunde die Vergütung herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) oculavis ist berechtigt, bei einem eventuell auftretenden Sachmangel eine Lösung zur Umgehung des Fehlers zur Verfügung zu stellen, wenn der Sachmangel selbst nur durch unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen ist.
(5) oculavis haftet nicht für Sachmängel, wenn von Seiten des Kunden Änderungen am Lizenzmaterial entgegen Abschnitt VI. Ziffer 3 dieser AGB oder an der vereinbarten Anwendungsumgebung vorgenommen wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und dessen Analyse und Behebung nicht erschweren.
(6) Als Sachmängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der Softwarebeschreibung gem. des Angebotes und/oder dessen Anlagen, die den Gebrauch der Vertragssoftware nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
(7) Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übermittlung des Lizenzmaterials. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Sachmangel arglistig verschwiegen wurde.
(1) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so werden sich die Parteien nach Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich hierüber informieren. In diesem Fall hat oculavis das Recht,
(i) in einem für den Kunden zumutbaren Umfang entweder das Lizenzmaterial so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich heraus fällt, oder
(ii) eine Befugnis zu erwirken, dass das Lizenzmaterial uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann, oder
(iii) sofern keine der vorstehenden Lösungen mit zumutbaren Anstrengungen erreicht werden kann, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sollte oculavis keine der vorstehenden Maßnahmen ergreifen und der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, stehen dem Kunden sonstige Ansprüche gegenüber oculavis unter der Voraussetzung zu, dass
(i) oculavis die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung gegen den Dritten und die damit verbundenen Verhandlungen überlässt und
(ii) der Kunde oculavis die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht gewährt.
(3) Für Ansprüche nach dieser Ziffer gelten Abschnitt VI. Ziffer 4 Absatz (3) und (7) entsprechend.
(1) oculavis erkennt an und bestätigt, dass die Kundendaten Eigentum des Kunden bleiben und oculavis kein Recht, Anteil oder Titel an Kundendaten erhält.
(2) oculavis unternimmt technische Maßnahmen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Kundendaten auf der Software-as-a-Service Umgebung zu schützen und befolgt Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik.
(1) Sofern oculavis Serviceleistungen anbietet, richten sich Umfang und Service Level nach der Leistungsbeschreibung des Angebots sowie dessen Anlagen. Eine zeitlich darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
(2) Der Kunde wird Fehler – auch nach Ende der Gewährleistungsfrist – unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Fehlers schriftlich anzeigen und dabei angeben, wie sich der Sachmangel äußert, auswirkt, unter welchen Umständen er auftritt und wie er nach Ansicht des Kunden einzustufen ist.
(3) Die Klassifizierung des Fehlers entsprechend des Service Levels erfolgt letztlich durch oculavis.
(4) Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.
(5) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand des Vertrages, kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze des Anbieters berechnet.
(6) Die Pflegearbeiten werden per Fernzugriff oder, falls notwendig am Installationsort durchgeführt. Sofern der Kunde die Datenverarbeitungsanlagen, auf denen das Programm installiert ist, selbst betreibt oder bei Dritten mietet, hat der Kunde oculavis einen (Fern-)Zugang zu gewähren.
(1) Während des Zeitraumes der Softwarepflege ist die Software auf dem jeweils aktuellen technischen Stand anzupassen. oculavis installiert bei SaaS-Produkten die Updates auf den jeweiligen Serverumgebungen. Apps für mobile Endgeräte (u.a. Smartphones, Tablets, Smart Glasses) werden über die jeweiligen App-Stores oder als Installationsdatei zur Verfügung gestellt. Bei Verwaltung der Installation durch den Kunden (on-premise) liefert oculavis dem Kunden neue Programmstände. oculavis übergibt eine aktualisierte Fassung der Benutzerdokumentation.
(2) Der Kunde ist für die Installation neuer Programmstände bei lokaler Installation der Serverumgebung (on-premise) und für seine mobilen Endgeräte (u.a. Smartphones, Tablets, Smart Glasses) selbst verantwortlich. Sofern der Kunde die aktuellsten Programmstände nach Hinweis durch die oculavis GmbH nicht installiert, kann eine Kompatibilität der Anwendungen, insb. der Software für mobile Endgeräte, nicht durch oculavis gewährleistet werden.
(3) Während des Zeitraums der Softwarepflege wird oculavis dem Kunden Updates und Upgrades bereitstellen.
(4) Dem Kunden stehen an neuen Programmständen sowie an sonstigen im Rahmen der Softwarepflege überlassenen Software dieselben Lizenzrechte wie an der ursprünglichen Vertragssoftware zu. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(5) Zusätzliche Leistungen (z.B. kundenspezifische Individualanpassungen der Vertragssoftware, der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden) sind nicht vom Pflegeentgelt umfasst. Für derartige Änderungen ist – sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart – eine Vergütung nach Aufwand zu zahlen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Beendigung der Überlassung von on-premise Software die Vertragssoftware auf sämtlichen Datenträgern, die bei dem Kunden verblieben sind, zu löschen.
(2) Im Falle der Beendigung der Lizenzen für Software-as-a-Service Produkte wird oculavis den Zugang zur Software ab Ablauf der Vertragslaufzeit durch Deaktivierung der Zugänge beenden.
(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt oculavis sicher, dass der Kunde in Software-as-a-Service Produkten hochgeladene Daten (z.B. Bilder, Dokumente, o.ä.) für weitere Zwecke erhalten kann.
(1) Der Kunde ist während der gesamten Vertragsdurchführung zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen und Informationen. Der Kunde verpflichtet sich Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendungen notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde sichert zu, dass sämtliches von ihm an oculavis zur Durchführung des Vertrages übergebene Material frei von Rechten Dritter ist (Patenten, Marken-, Urheber, Lizenz- oder sonstige Schutzrechte). Der Kunde stellt oculavis von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Kunde wird zusätzliche Hard- und Software, die zur Nutzung der Vertragssoftware innerhalb seines Netzwerkes ggf. notwendig ist („Anwendungsumgebung“), auf eigene Kosten beschaffen und rechtzeitig installieren.
(4) Für die Wartung- und Instandhaltung der eigenen Serverinfrastruktur (on-premise), auf der die oculavis Software installiert ist, ist der Kunde zuständig.
(5) Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch oculavis eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, seine Daten regelmäßig einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
(6) Der Kunde räumt den Mitarbeitern der oculavis Zutrittsrecht für seine Räumlichkeiten ein, sofern und soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch per Fernwartung und Ferninstallation erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.
(1) Ist die Durchführung der Leistungen nach Leistungsphasen bestimmt, nimmt der Kunde jede Leistungsphase gesondert ab. Dies gilt insbesondere bei sich aus einem Projektplan ergebenen Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. oculavis ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistung.
(2) In anderen Fällen als nach Abs. 1 wird die Abnahme eines Werkes unmittelbar nach Fertigstellung derselben fällig.
(3) Das Werk gilt auch dann als abgenommen, sobald es vier Wochen lang produktiv, auch nur teilweise, genutzt worden ist.
(4) Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn die Leistung 6 Monate lang nicht genutzt wurde.
(1) Maßgeblich sind die Preise des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Reisekosten.
(3) Leistungen, die nach Zeitaufwand zu vergüten sind, werden zu den vereinbarten Stundenhonoraren abgerechnet. Die Arbeitszeit wird in Einheiten zu jeweils 15 Minuten berechnet. Ein Arbeitstag umfasst dabei acht (8) Stunden.
(4) Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, werden zum Preis des letzten im letzten gültigen Angebot verwendeten Preises auf Stundenbasis errechnet.
(5) Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten insbesondere Aufwendungen der oculavis für Änderungen, die auf Wunsch des Kunden nachträglich – d.h. nach Festlegung der Leistungen im Angebot oder einer Leistungsbeschreibung – vorgenommen werden (change-request).
(6) Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann oculavis eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann oculavis auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
(7) Fahrtzeit gilt, solange keine gegenteilige Regelung getroffen wurde, wie Arbeitszeit.
(8) Fahrten mit dem PKW werden mit der gesetzlichen Kostenpauschale berechnet. Bei Reisen mit Bahn, Taxi, Flugzeug werden die Kosten extra berechnet.
(9) Nebenkosten und sonstige anlässlich der Durchführung des Vertrages aufgewandte Kosten werden zusätzlich entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(10) § 353 HGB ist anwendbar. Bei Zahlungsverzug ist oculavis berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(11) Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung für Lieferungen/Leistungen im Rückstand befindet.
(12) Wird oculavis nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so ist oculavis berechtigt, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so kann oculavis von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der oculavis unbenommen.
(1) Die Preise sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
(2) Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden – soweit nichts anderes vereinbart wurde – Zwischenrechnungen erstellt.
(3) Die gestellte Rechnung wird verbindlich und die darin aufgeführten Forderungen gelten darüber hinaus als anerkannt, wenn der Kunde der Rechnung nicht binnen sechs Wochen ab Zugang widerspricht. oculavis verpflichtet sich den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens durch einen hervorgehobenen Aufdruck auf der Rechnung besonders hinzuweisen.
Gegen Forderungen der oculavis kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierender Ansprüche von oculavis gegenüber dem Kunden behält sich oculavis das Eigentum an allen Lieferungen vor.
(2) Diese Bestimmung gilt für sämtliche Ansprüche aus dem gesamten Geschäftsverhältnis.
(1) Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit der Lieferung und/oder Leistung hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung unter genauer Bezeichnung des Fehlers schriftlich anzuzeigen. Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Als Sachmängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der vereinbarten oder gewöhnlichen Vereinbarung, die den Gebrauch der Leistung oder Lieferung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
(3) oculavis leistet zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(4) Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Bei jeder Mängelrüge hat oculavis das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Lieferung oder Leistung. Dafür räumt der Kunde oculavis notwendige Zeit und Gelegenheit ein. oculavis kann hierfür vom Kunden verlangen, dass er einen beanstandeten Liefergegenstand, soweit möglich, an die oculavis auf Kosten der oculavis zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt-, Prüfungs- und Versandkosten – verpflichtet.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat die oculavis die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur unerheblichem Mangel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(7) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(8) Ein etwaiger Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache.
(9) Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe und Abnahme der Leistung.
(10) Die vorstehenden Absätze 7 bis 9 gelten nicht, sofern oculavis die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
(1) Unbeschränkte Haftung: oculavis haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
(2) Haftungsbeschränkung: oculavis haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(3) oculavis haftet bei lokalen Installationen (on-premise) für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Kunde regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüber hinausgehende Haftung für Datenverlust ist vorbehaltlich der Regelung aus den vorgenannten Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(4) oculavis haftet bei Software-as-a-Service-Installationen für die Wiederherstellung von Daten nur, sofern oculavis seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zur Datensicherung der Serverumgebungen und Datenbanken nicht nachgekommen ist. Eine darüber hinausgehende Haftung für Datenverlust ist vorbehaltlich der Regelung aus den vorgenannten Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(5) Der Kunde stellt oculavis von Ansprüchen Dritter einschließlich zugehöriger Anwalts- und Gerichtskosten frei, die aufgrund der Nutzung des Lizenzmaterials insbesondere nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung geltend gemacht werden.
(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so können die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
(2) Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so endet der Vertrag mit Ablauf der Vertragslaufzeit oder erneuert sich automatisch, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
(3) Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde bei seiner Zahlungspflicht in Höhe zweier Monatszahlungen in Verzug ist.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Beide Parteien stimmen überein, dass das Lizenzmaterial geheimes Wissen von oculavis enthält. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial, ggf. gefertigte Sicherungskopien sowie alle sonstigen, als vertraulich gekennzeichneten oder bezeichneten Informationen von oculavis, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig zu schützen. Hierzu gehören insbesondere alle zugänglich gemachten Informationen, die über das äußere Erscheinungsbild der Vertragssoftware und die bloße Auflistung ihres Funktionsumfangs hinausgehen, sowie die von oculavis verwendeten Methoden und Verfahren.
(2) Beide Parteien haben darüber hinaus über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen,
(i) die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist,
(ii) von oculavis ausdrücklich auf einer nicht-vertraulichen Grundlage offenbart werden,
(iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Kunden befanden, oder
(iv) ihm nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt der Kunde.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Aachen. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Diese Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses.
(3) Die Bedingungen dieses Vertrages ersetzen alle bisherigen Bestimmungen, die zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags vereinbart wurden.
(4) Die deutsche Fassung des Vertrages ist bindend.